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Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz – ArbSV

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1Für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermitteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2Stehen innerhalb des Bezirks der Agentur für Arbeit nicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist zu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstätigen Arbeitskräften aus Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit zu decken.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25