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Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz – ArbSV

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Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25