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Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen – AMV

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1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
2Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25