1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646