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Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen – AMV

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1Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen.
2Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25