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Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV

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1Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre.
2Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Absatz 2 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

3Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus.

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26