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Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen – AMV

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1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen.
2Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen.
3Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse.
4Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
5§ 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25