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Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen – AMV

Auf Grund des § 368 o Abs. 4 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

1Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen beträgt vier Jahre.
2Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Absatz 2 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder der Ausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus.

(weggefallen)

(1) 1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für die Geschäftsführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden.
2Diese soll vorher die Trägerorganisationen hören.

(2) 1Die Vertreter der Trägerorganisationen und ihre Stellvertreter können von den Trägerorganisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden.
2Die Abberufung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres erfolgen.
3Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

1Die Niederlegung des Amtes ist dem Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen Trägerorganisationen.
2Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber zu erklären.
3Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses das Bundesministerium für Gesundheit hierüber in Kenntnis.

1Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen.
2Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

1Die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen.
2Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.

1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
2Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.

1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung.
2Der Anspruch richtet sich gegen die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung.
3Bestehen in einem Lande mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, gegen welche Vereinigung sich der Anspruch richtet.

1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, für jeden Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitaufwand, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen; die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
2Eine anderweitige Entschädigung für Zeitaufwand wird ihnen unbeschadet des § 10 nicht gewährt.
3§ 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen.
2Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen.
3Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse.
4Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
5§ 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst.

(2) 1Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) einerseits und die beteiligten Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen andererseits je zur Hälfte.
2Der auf die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin.

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1955 in Kraft.
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Der Bundesminister für Arbeit

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25