(1) 1Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:
2
(2) 1Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt.
2Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die