- 1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,
- 2.
unvergällt zur Herstellung von Essig,
- 3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- 4.
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,
- 5.
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von - a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder
- 7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.