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Alkoholsteuergesetz – AlkStG

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(1) 1Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer.
2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

3Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) 1Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
Alkohol:
a)
Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent,
b)
Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent;
2.
alkoholhaltige Waren:
andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.

(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26