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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) 1Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen.
2Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.

(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25