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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.

(2) 1Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:
2

1.
Firma und Firmenteile,
2.
Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN) oder
3.
Handelsregisternummer.

(3) 1Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache gefasst.
2Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein.

(4) 1Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbringen.
2Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätzliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte Eintragungen automatisiert unterrichtet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25