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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) 1Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder die Stellungnahme zu enthalten.
2Verstöße gegen Satz 1 oder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder Eintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen.
3Der Betreiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis.

(2) 1Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch Anklicken öffnet.
2Der Verweis auf eine elektronische Postadresse kann so beschaffen sein, dass sich das Programm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar öffnet.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25