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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten

www.bundesanzeiger.de,
www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.de

erreichbar.

(2) 1Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können.
2Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25