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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) 1Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum hinweisen.
2Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht.

(2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25