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Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes – AktFoV

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(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.

(2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.

(3) 1Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten und anschließend vom Betreiber zu löschen.
2Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.

(4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2019 I 2637
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25