(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden eine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik durchgeführt.
(2) 1Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.
(4) 1Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.