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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – AFBG

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Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25