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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – AFBG

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1Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen.
2Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25