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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – AFBG

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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25