print

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr – AEAusglV

arrow_left arrow_right

Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25