- 1.
-
Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
- 2a.
-
1Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
- 2b.
-
1Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen.
2Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:
3Unternehmerleistungen
Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.
4Dienstleistungen
Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
5Sonstige Fremdleistungen
Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.
- 2c.
-
1Haftpflicht- und FahrzeugversicherungEs sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.
2Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf.
3Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).
- 2d.
-
1Sonstige Versicherungen
Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgeführten Haftpflichtversicherungen.
- 3a.
-
1Löhne und
- 3b.
-
Gehälter
Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). 1Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
- 3c.
-
1Sozialkosten
Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
- 3d.
-
1Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.
- 4.
-
1Steuern, Gebühren, Beiträge
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz.
2Berücksichtigt werden können:
- 4a.
-
1Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
- 4b.
-
Vermögensteuer
- 4c.
-
Sonstige Steuern
Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).
- 4d.
-
1Konzessionsgebühren
Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
- 5.
-
1Raum- und Gebäudemieten und Pachten
Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.
- 6.
-
1Sonstige Kosten
Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
- 7.
-
1Kalkulatorische Abschreibungen
Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand.
2Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.
- 8.
-
1Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.
- 9.
-
1Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.