Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefügten § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des § 6a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist die Beförderung
(2) 1Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn vom Auszubildenden nachweisen zu lassen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.
3In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist.
4Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.
1Für die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile.
2Soweit in der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfällen sinngemäß nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten, soweit sie in der Anlage nicht ausdrücklich aufgeführt sind, außer Ansatz.
(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.
(2) 1Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen.
2Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen.
3Dabei ist Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen.
4Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
(3) Besteht ein von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen und wird je Beförderungsfall nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen.
(4) Als Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite sind acht Kilometer zugrunde zu legen.
(5) 1Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oder
die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oder
die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
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Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhöhung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.
3Die Abweichung von dem Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
(6) (weggefallen)
Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.
(1) 1Werden bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen die Erträge aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen zusammengefaßt und der Eisenbahn anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 6a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben.
2Bei der Ermittlung der von der Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des in Satz 1 genannten Verteilungsschlüssels auf die Gesamtzahl der von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr ergibt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete Schlüsselung vereinbaren.
2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der obersten Landesverkehrsbehörde.
(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.
(1) 1Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs ist von der Eisenbahn bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen obersten Landesverkehrsbehörde zu stellen.
2Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen.
3Bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusammenschlusses die Anträge für ihre Mitglieder stellen.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 6a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.
(3) 1Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der obersten Landesverkehrsbehörde anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen.
2Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die oberste Landesverkehrsbehörde weitere Nachweise verlangen.
1Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen.
2Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
(1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
(2) und (3) (weggefallen)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:
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