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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr – AEAusglV

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1Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen.
2Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26