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Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr – AEAusglV

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Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25