Auf Grund des § 3 Nr. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1225), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(1) 1Bauweise und Baustoffe von Brunnen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
2Die Bauweise der Brunnen muß den hydrogeologischen Verhältnissen entsprechen.
(2) Brunnenschacht und Brunnenkopf müssen so hergestellt werden, daß das Wasser für seine vorgesehene Verwendung nicht durch Einwirkung von außen, insbesondere durch radioaktive Niederschläge oder biologische oder chemische Kampfmittel, beeinträchtigt werden kann.
(3) 1Art und Ausbildung der Förderanlage werden bestimmt durch die hydrogeologischen Verhältnisse und die Wasserbereitstellung.
2Bei ausreichendem Grundwasserstand und einer Wasserbereitstellung bis
3In allen anderen Fällen soll die Förderanlage aus Pumpe und Motor bestehen; Abweichungen dürfen in begründeten Fällen vorgesehen werden.
4Entsprechend der Konstruktion kann ein Hydrant mit Schlüssel und Standrohr zur Förderanlage gehören.
5Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen.
(4) 1Die unmittelbare Umgebung von Brunnen ist so zu befestigen, daß sie jederzeit befahrbar ist und das anfallende Niederschlagswasser oberirdisch abfließen kann.
2Werden Pumpen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, muß der Standplatz so gewählt oder hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
(1) 1Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden.
2Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
3
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.
1Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:
2
a(tief)a(hoch)2
M = p(tief)o --------------- (kN x m)
2
a(tief)a(hoch)2 x Pi
P = 1,7 x p(tief)o x --------------------- (kN/m)
2 x a(tief)i
(1) Quellfassungen dürfen nur dann gebaut oder umgebaut werden, wenn eine ausreichende Quellschüttung gewährleistet ist.
(2) 1Bauweise und Baustoffe von Quellfassungen müssen sich nach Art der Quelle und nach den örtlichen Verhältnissen richten.
2Die Quellfassungen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
(3) 1Quellfassungen müssen die Bauteile enthalten, die zur Wasserfassung und Wasserabgabe erforderlich sind.
2Die Quellfassungen und der Sammelschacht sind entsprechend der vorgesehenen Verwendung des Wassers gegen unter- und oberirdische Verunreinigung abzudichten.
3Über der Sickerleitung soll eine Deckschicht von mindestens 3 m liegen.
4Überschüssiges Quellwasser muß ungehindert und ohne Schaden für die Umgebung abfließen können.
(4) 1Eine Pumpanlage ist nur vorzuhalten, wenn sie zur Wasserförderung für einen notwendigen Druck des Wassers an der Verteilerstelle erforderlich ist.
2Die Art der Pumpanlage richtet sich nach der Quellschüttung und nach dem Fördervermögen der Zuleitung bis zur Verteilerstelle.
3Bei Quellen mit einer Schüttung bis zu
4Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat vorzusehen.
(5) 1Die unmittelbare Umgebung der Wasserentnahmestelle ist so zu befestigen, daß sie begehbar ist.
2Bei Pumpen mit Verbrennungsmotor muß der Standplatz so hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.