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Zweite Wassersicherstellungsverordnung – 2. WasSV

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(1) 1Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden.
2Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
3

Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden.
4Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.

(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25