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Zweite Wassersicherstellungsverordnung – 2. WasSV

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(1) 1Bauweise und Baustoffe von Brunnen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
2Die Bauweise der Brunnen muß den hydrogeologischen Verhältnissen entsprechen.

(2) Brunnenschacht und Brunnenkopf müssen so hergestellt werden, daß das Wasser für seine vorgesehene Verwendung nicht durch Einwirkung von außen, insbesondere durch radioaktive Niederschläge oder biologische oder chemische Kampfmittel, beeinträchtigt werden kann.

(3) 1Art und Ausbildung der Förderanlage werden bestimmt durch die hydrogeologischen Verhältnisse und die Wasserbereitstellung.
2Bei ausreichendem Grundwasserstand und einer Wasserbereitstellung bis
3 cbm/h sind weitgehend Handpumpen einzusetzen.
3In allen anderen Fällen soll die Förderanlage aus Pumpe und Motor bestehen; Abweichungen dürfen in begründeten Fällen vorgesehen werden.
4Entsprechend der Konstruktion kann ein Hydrant mit Schlüssel und Standrohr zur Förderanlage gehören.
5Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen.

(4) 1Die unmittelbare Umgebung von Brunnen ist so zu befestigen, daß sie jederzeit befahrbar ist und das anfallende Niederschlagswasser oberirdisch abfließen kann.
2Werden Pumpen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, muß der Standplatz so gewählt oder hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25