print

Zweite Wassersicherstellungsverordnung – 2. WasSV

arrow_left arrow_right

Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25