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Zweite Wassersicherstellungsverordnung – 2. WasSV

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1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur

1.
Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
2.
Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
3.
Deckung des Bedarfs an Löschwasser
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden.
2Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25