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Zweite Wassersicherstellungsverordnung – 2. WasSV

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(1) Quellfassungen dürfen nur dann gebaut oder umgebaut werden, wenn eine ausreichende Quellschüttung gewährleistet ist.

(2) 1Bauweise und Baustoffe von Quellfassungen müssen sich nach Art der Quelle und nach den örtlichen Verhältnissen richten.
2Die Quellfassungen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.

(3) 1Quellfassungen müssen die Bauteile enthalten, die zur Wasserfassung und Wasserabgabe erforderlich sind.
2Die Quellfassungen und der Sammelschacht sind entsprechend der vorgesehenen Verwendung des Wassers gegen unter- und oberirdische Verunreinigung abzudichten.

3Über der Sickerleitung soll eine Deckschicht von mindestens 3 m liegen.

4Überschüssiges Quellwasser muß ungehindert und ohne Schaden für die Umgebung abfließen können.

(4) 1Eine Pumpanlage ist nur vorzuhalten, wenn sie zur Wasserförderung für einen notwendigen Druck des Wassers an der Verteilerstelle erforderlich ist.
2Die Art der Pumpanlage richtet sich nach der Quellschüttung und nach dem Fördervermögen der Zuleitung bis zur Verteilerstelle.

3Bei Quellen mit einer Schüttung bis zu
3 cbm/h sind weitgehend Handpumpen, in allen anderen Fällen Motorpumpen zu verwenden.
4Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat vorzusehen.

(5) 1Die unmittelbare Umgebung der Wasserentnahmestelle ist so zu befestigen, daß sie begehbar ist.
2Bei Pumpen mit Verbrennungsmotor muß der Standplatz so hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26