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Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark" – NatPMüritzV

Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. c EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.


(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPMüritzV Anhang EV +++)

Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Müritz-Nationalpark".

(1) 1Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren.
Er umfaßt großflächig waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften, in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist.
Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar.
4Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten (wie Seeadler, Fischadler, Kranich, Schwarzstorch).

Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.

(2) 1Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn.

1.
Die Grenze des Teils Müritz verläuft wie folgt:
a)
1Forstrevier Waren-Tannen:
2 SW- und NW-Grenze der Abt.

325 Richtung N; SW-Grenze der Abt.

416 Richtung NW; NW-Grenze der Abt.

516 Richtung N; W-Grenze der Abt.

617 Richtung N; NO-Grenze der Abt.

717 Richtung SO; W-Grenze der Abt.

822 Richtung N; O-Grenze der Abt.

922 Richtung S; W-Grenze der Abt.

1030 Richtung S; S-Grenze der Abt.

1130 Richtung O bis zur Abt.

1233; W-Grenze der Abt.

1333 Richtung N bis zur Abt.

1432; N-Grenze der Abt.

1533 Richtung SO; O-Grenze der Abt.

1632 Richtung N; NO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 721 901 Richtung NW; O-Grenzen der Grundstücke W und N des Feisneckufers Richtung N und O bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Schlagnummer 123; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 123 126, 123 125 und 124 131 Richtung SO bis zum Teilschlag der LPG (P) Waren Nummer 124 132; SO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 124 132 Richtung NO bis zur S-Grenze der Abt.

1765; NO-Grenze der Abt.

1854 und 53 Richtung SO bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 225 243 Richtung S;
b)
Forstrevier Müritzhof:
19 N-Grenze der Abt.

20531 Richtung O; O-Grenze der Abt.

21531 Richtung S; N-Grenze der Abt.

22526 Richtung O; O-Begrenzung der unbefestigten Straße Richtung Federow bis zur befestigten Straße Federow - Schwarzenhof;
c)
Forstrevier Federow:
23 S-Begrenzung der befestigten Straße Federow - Schwarzenhof Richtung O bis zur N-Grenze der Abt.

24507; N-Grenze der Abt.

25507 Richtung O bis zur W-Grenze der Abt.

26508; W-Grenze der Abt.

27508 Richtung N bis zur S-Grenze der Abt.

28509; S-Grenze der Abt.

29509 Richtung W der Wald-Wiesen-Grenze folgend; W- und N-Grenze der Teilflächen
509b(hoch)1 und 2; Westgrenze der Abt.
30509c Richtung N und NO bis zur Abt.

31491; W-Grenze der Abt.

32491 und 478 Richtung N; N-Grenze der Abt.

33478 Richtung O; W-Grenze der Abt.

34537 bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; N-Grenze der Abt.

35537 Richtung O bis zur Abt.

36542; NW-Grenze der Abt.

37542 Richtung N bis zur Abt.

38541; W-Grenze der Abt.

39541 Richtung N, ausschließlich der Unterabt.

40541d; N-Grenze der Abt.

41541 Richtung O bis zur unbefestigten Straße Kargow - Gr.

42Dratow; S-Begrenzung der Straße Kargow - Gr.

43Dratow Richtung O bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 807 663 nördlich der Straße;
d)
Forstrevier Klockow:
44 W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 807 663 Richtung N; N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 222 229 Richtung W; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 217 219 Richtung N bis zur Abt.

45569 (Peeneholz); W- und N-Grenze der Abt.

46569 Richtung O bis zur N-Spitze der Teilfläche
a(hoch)3; S-Begrenzung der unbefestigten Straße zur Verbindungsstraße Schwastorf - Charlottenhof Richtung O bis zur Verbindungsstraße Schwastorf - Charlottenhof; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Schwastorf - Charlottenhof Richtung S bis zur Gemeindegrenze Groß-Dratow/Kargow; Gemeindegrenze Groß-Dratow-Kargow Richtung O und S bis zur teilbefestigten Straße Kargow - Groß Dratow; S-Begrenzung der teilbefestigten Straße Kargow - Gr.
47Dratow Richtung NO bis zur unbefestigten Straße Gr.

48Dratow - Speck; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Gr.

49Dratow - Speck in Richtung S bis zur N-Grenze der Abt.

50365; N-Grenze der Abt.

51365 (ausschließlich der Teilfläche
b(hoch)6) und Abt.
52361 Richtung O bis zur unbefestigten Straße Gr.

53Dratow - Klockow; W-Grenze der Abt.

54362 Richtung N; N-Grenze der Abt.

55362 Richtung O; O-Grenze der Abt.

56362 bis zur Abt.

57355; NO-Grenze der Abt.

58355 Richtung O bis zur Abt.

59194; N- und O-Grenze der Abt.

60194 (ausschließlich der Teilfläche
b(hoch)4) bis zur Abt.
61197; NO-Grenze der Abt.

62197 bis zur N-Grenze der Abt.

63186 des Forstrevieres Ankershagen;
e)
Forstrevier Ankershagen:
64 N-Grenze der Abt.

65186, 187, 178, 179, 180 und 170 Richtung O bis zur W-Grenze der Abt.

66182; W-Grenze der Abt.

67182 und 183 Richtung N; N-Grenze der Abt.

68183 bis zur S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Ankershagen Schlagnummer 412; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Ankershagen Schlagnummer 412 Richtung N bis Bornhof; O-Grenze der Grundstücke in Bornhof Richtung N bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche des VEG Saatzucht Bornhof; O- und N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche des VEG Saatzucht Bornhof Schlagnummer 2 Richtung N und W bis zum Schlag 1; O- und S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche des VEG Saatzucht Bornhof Schlagnummer 1 Richtung O; S-Grenze der unbezeichneten landwirtschaftlichen Nutzfläche des VEG Saatzucht Bornhof Richtung O und N bis zur W-Grenze der Abt.

69208; N-Grenze der Abt.

70208 (ausschließlich Unterabt. e, f, g) Richtung O; N- und O-Grenze der Abt.

71207; O-Grenze der Abt.

72206, 200 und 193 Richtung S bis zur S-Spitze der Abt.

73192; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG Ankershagen Teilschlagnummer 098 bis zur Abt.

74188; O-Grenze der Abt.

75188 Richtung SO; N-Grenze der Abt.

76168 Richtung O bis zur Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2408; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2408 Richtung S bis zur Ortslage Pieverstorf; W-Grenze der Grundstücke in Pieverstorf in Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2405; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2405 Richtung S bis zur N-Grenze der Abt.

773347 des Forstrevieres Adamsdorf;
f)
Forstrevier Adamsdorf:
78 N-Grenze der Abt.

793347 und 3342 in Richtung O bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203 Richtung S; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 1203 Richtung O bis zum Teilschlag Nr. 2802; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 2802 Richtung S bis zur Schlagfläche 11; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagfläche 11 Richtung S bis zur unbefestigten Straße Liepen - Adamsdorf; W-Begrenzung der Straße Liepen - Adamsdorf bis zur N-Spitze der Unterabt.

803323a; W-Begrenzung derselben Straße entlang der SW-Grenze der Unterabt.

813323a bis zur Straße Kratzeburg - Adamsdorf; O-Grenze der Abt.

823322 Richtung S bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; S-Begrenzung der Bahnlinie Waren - Neustrelitz in Richtung SO bis zur Fernverkehrsstraße F 193;
g)
Forstrevier Langhagen:
83 W-Begrenzung der Fernverkehrsstraße F 193 Richtung S bis zur Grenze des Forstrevieres Hohenzieritz; W-Grenze der Abt.

843411 des Forstrevieres Hohenzieritz bis zur unbefestigten Straße (ehemaliger Bahndamm) Neustrelitz - Kratzeburg; N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Schlagnummer 1 Richtung W bis zur NO-Grenze der Abt.

853211; NO-Grenze der Abt.

863211, 3208 und 3205 Richtung S bis zum Wohnplatz Kiebitzbruch; W- und S-Grenze des Grundstückes Kiebitzbruch in Richtung S und O bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummer 3424; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummer 3424 in Richtung S bis zur unbefestigten Straße Torwitz - Prälank; N-Begrenzung der unbefestigten Straße Torwitz - Prälank in Richtung W und S bis Prälank; W-Grenze der Grundstücke in Prälank bis zur O-Grenze der Abt.

873203; O-Grenze der Abt.

883203 Richtung S; S-Grenze der Abt.

893203 Richtung W bis zur O-Grenze der Abt.

903124 des Forstrevieres Blankenförde;
h)
Forstrevier Blankenförde:
91 O-Grenze der Abt.

923124 Richtung S; NO-Grenze der Abt.

933123 Richtung S; S-Grenze der Abt.

943123 Richtung W bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 270; N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 270 bis zur Ortslage Userin; W-Grenze der Grundstücke der Ortslage Userin in Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 293; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 293, 289, 286, 288 und 285 bis zur Useriner Mühle; N- und W-Grenze des Grundstücks der Useriner Mühle und der landwirtschaftlichen Nutzfläche LPG Roggentin Schlagnummer 284 Richtung W bis zur Havel; W-Begrenzung der Havel Richtung S bis zur befestigten Straße Userin - Zwenzow; N-Begrenzung der befestigten Straße Userin - Zwenzow Richtung W bis zur O-Grenze der Abt.

951345 des Forstrevieres Zwenzow (ausschließlich Ortslage Zwenzow);
i)
Forstrevier Zwenzow:
96 O-Grenze der Abt.

971345 Richtung S bis zur Abt.

981340; N-Grenze der Abt.

991340 Richtung O; O-Grenze der Abt.

1001340 Richtung S; O-Grenze der Abt.

1011341, 1328 und 1327 bis zur unbefestigten Straße Zwenzow - Wesenberg; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Zwenzow - Wesenberg Richtung S bis zur unbefestigten Straße Richtung S (entlang der Energiefreileitung); W-Begrenzung der unbefestigten Straße (entlang der Energiefreileitung) Richtung S bis zur unbefestigten Straße Wesenberg - Leussow-See; N-Begrenzung der unbefestigten Straße Wesenberg - Leussow-See Richtung NW (1.500 m) bis zur unbefestigten Straße Zwenzow - Mirow; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Zwenzow - Mirow Richtung S bis zur N-Grenze der Abt.

1021216 des Forstrevieres Leussow;
k)
Forstrevier Leussow:
103 O-Grenze der Abt.

1041216 Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3148; S- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3148 Richtung W und N bis zur unbefestigten Straße Wesenberg - Roggentin; NO-Begrenzung der unbefestigten Straße Wesenberg - Roggentin in Richtung NW bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3137; O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagfläche 3137 Richtung N bis zum Schlag Nr. 3138; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3138 Richtung O und N bis zur W-Grenze der Abt.

1051334 des Forstreviers Zwenzow;
l)
Forstrevier Zwenzow:
106 N-Grenze der Abt.

1071334 Richtung O; Grenzen der Abt.

1081350 bis 1354 zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin hin bis zur befestigten Straße Zwenzow - Kakeldütt; O-Begrenzung der befestigten Straße Zwenzow - Kakeldütt Richtung N bis zur Ortslage Kakeldütt; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3122 Richtung O und N bis zum Schlag Nr. 3123;
m)
Forstrevier Blankenförde:
109 O-, N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3123 Richtung N, W und S; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 153 Richtung S bis zur unbefestigten Straße Blankenförde - Henningsfelde; W-Begrenzung der unbefestigten Straße Richtung S bis zur Ortslage Blankenförde; W-Begrenzung der Grundstücke der Ortslage Blankenförde Richtung S bis zur Havel; S-Ufer der Havel Richtung W bis zur Unterabt. e der Abt.

1101367 des Forstrevieres Zwenzow;
n)
Forstrevier Zwenzow:
111 O-Grenze der Unterabt. e der Abt.

1121367 Richtung S bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3142;
o)
Forstrevier Leussow:
113 N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3142, 3141, 3140, 130 und 3136 und 3134 Richtung W und N bis zum Pumpwerk westlich des Jäthensees; O-Begrenzung der unbefestigten Straße Pumpwerk - Babke Richtung N bis zur S-Grenze der Abt.

114761 des Forstrevieres Babke;
p)
Forstrevier Babke:
115 S-Grenze der Abt.

116761, 762, 763, 764 bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3133; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Schlagnummer 3133 bis S-Grenze der Unterabt. b der Abt.

117764; SW-Grenze der Abt.

118764 Richtung W bis zur O-Grenze der Abt.

1191162 des Forstrevieres Mirowdorf;
q)
Forstrevier Mirowdorf:
120 SO-Grenze der Abt.

1211162; S-Grenze der Abt.

1221162 bis zur Abt.

1231163; S-Grenze der Unterabt.

1241163a Richtung W; W-Grenze der Unterabt.

1251163a und c Richtung N bis zur Betriebsgrenze der Uckermärkischen Fischerei GmbH; O- und N-Begrenzung des Produktionsgeländes der Uckermärkischen Fischerei GmbH Richtung N bis zur Unterabt.

126604b des Forstrevieres Boek;
r)
Forstrevier Boek:
127 W-Grenze der Unterabt.

128604b Richtung N bis zur S-Grenze der Abt.

129609; W-Grenze der Abt.

130609, 611 und 618 nach N bis zur Abt.

131628; S-Grenze der Abt.

132628 Richtung W bis zur Abt.

133640; W-Grenze der Abt.

134640 und 651 Richtung N bis zur Abt.

135661; S-Grenze der Abt.

136661, 662 und 663 Richtung W bis zur S-Grenze der wasserseitigen Begrenzung des NSG Ostufer der Müritz;
s)
Müritz:
137 wasserseitige Begrenzung der NSG Ostufer der Müritz (verläuft 500 m von der Uferlinie der Müritz bei Normalpegel von 62,0 m über NN entfernt parallel zum Ufer, beginnend bei der S-Grenze der Abt.

138663 des Forstreviers Boek bis zur S-Spitze der Abt.

13925 des Forstreviers Waren-Tannen).
2.
1Die Grenze des Teils Serrahn verläuft entlang der äußeren Grenze der Fläche, die folgende Abteilungen der Forstreviere einschließt:
a)

2Forstrevier Zinow:

3Abt.

45343 bis 5354 und 5362 bis 5370;
b)
Forstrevier Serrahn:
5Abt.

65401 bis 5439;
c)
Forstrevier Goldenbaum:
7Abt.

86127 bis 6175;
d)
Forstrevier Grünow:
9Abt.

106201 bis 6203 und 6205 bis 6225;
e)
Forstrevier Waldsee:
11Abt.

126418 bis 6428, 6430 und 6453 bis 6476;
f)
Forstrevier Herzwolde:
13Abt.

145513 bis 5517, 5520, 5522 bis 5525, 5531, 5545 bis 5548, 5550, 5552 bis 5554 und 5556 bis 5573.

(3) 1Folgende Flächen, die innerhalb der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören nicht zum Nationalpark:

1.
Raum Kratzeburg - Dalmsdorf mit folgender Umgrenzung:
a)
1Forstrevier Adamsdorf:
2 N-Begrenzung der befestigten Straße Adamsdorf - Kratzeburg von der NO-Grenze der Abt.

33338 Richtung W bis zur Ortslage Kratzeburg; N-Begrenzung der Ortslage Kratzeburg bis zur SO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3308; N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3308 Richtung W bis zum Schlag Nr. 31; N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 31 und Teilschlagnummer 3305 bis zum Schlag Nr. 32; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 32 bis zur Ortslage Dalmsdorf; O-Grenze der Grundstücke von Dalmsdorf Richtung N bis zur Straße Dalmsdorf - Kratzeburg; S-Begrenzung der befestigten Straße Dalmsdorf - Kratzeburg bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; S-Begrenzung der Bahnlinie Waren - Neustrelitz Richtung SO bis zur teilbefestigten Straße Kratzeburg - Campingplatz am Käbelicksee; W-Grenze der Erholungsobjekte und des Campingplatzes bis zur N-Grenze der Abt.

43335; N-Grenze der Abt.

53335 Richtung O; N-Grenze der Abt.

63334 Richtung O bis zur alten Bahnlinie; W-Grenze der Abt.

73337 und 3338 Richtung N bis zur befestigten Straße Adamsdorf - Kratzeburg
2.
Ganzjährig bewohnte Ortslagen und Gebäude einschließlich des umfriedeten unmittelbaren Umlandes.
1

(4) 1Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in folgenden Karten rot eingetragen:

Forstgrundkarten

-
des StFB Waren Waldzustand vom 1. Januar 1987,
-
des StFB Neustrelitz Waldzustand vom 1. Januar 1977 Grundlagenkarten Landwirtschaft
-
der LPG (P) Ankershagen (1986) 1:25.000
-
der LPG (P) Hohenzieritz (1986) 1:25.000
-
der LPG (P) Roggentin (1987) 1:25.000
-
der LPG (P) Stendlitz (1987) 1:10.000
-
der LPG (P) Waren (1986) 1:25.000
-
des VEG Saatzucht Bornhof (1987) 1:10.000.
Diese sind bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und es wird auf sie Bezug genommen.
4Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Neustrelitz und Waren sowie bei der Nationalparkverwaltung.

5Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

(1) 1Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz.
2Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung.

3Spezielle Schutzzwecke sind:

-
die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,
-
der Erhalt von Feuchtbiotopen,
-
die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,
-
Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
-
der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,
-
die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.
1

(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.

(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.

(2) 1Die Schutzzone I (Kernzone) gliedert sich in die Teile Ia und Ib.
2Als Schutzzone Ib sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet, die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden.

3Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben:

1.
Fittensee einschließlich der Unterabt. b, c und Teilflächen d(hoch)4 bis d(hoch)6 der Abt. 1540 des Forstreviers Klockow, begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 222 231 und 221 223 sowie der LPG (P) Ankershagen Teilschlagnummer 422.
2.
Moorsee einschließlich der Bruchflächen der Unterabt. 142b und 43d; begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 701 501 bis 701 503 und 702 511 bis 702 513.
3.
Rederangsee und Großes Bruch begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren, Teilschlagnummer 703 524, 704 532, 722 911, 722 912, 802 611 bis 802 614, 825 981 bis 825 983; einschließlich der Unterabt. d, e und f der Abt. 1510 des Forstreviers Müritzhof.
4.
1Röbelsche Wold, Specker Wold, Boeker Wold und Binnenmüritz begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 802 612 bis 802 614; einschließlich der Abt.
2251, 252, 261 bis 263 und 265 bis 268 des Forstreviers Müritzhof, der Unterabt.

3271a und 274a des Forstreviers Speck, der Abt.

4262, 263 und der nicht eingerichteten Fläche Nr. 7 des Forstreviers Boek.
5.
1Fauler See einschließlich der Abt.
2655 und 656 des Forstreviers Boek.
6.
1Priesterbäker See im Norden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 805 643 und 805 644; einschließlich der Abt.
281 und den Unterabt.
b(hoch)1 bis b(hoch)3 der Abt.
487 des Forstreviers Speck und der Abt.

5648 bis 650, 657, 658, 664 und 667 des Forstreviers Boek.
7.
1Wälder und Forsten östlich Speck:
2 Abt.

382 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279, 317 und 324 des Forstreviers Speck, Abt.

493 bis 97, 99 und 102 des Forstreviers Klockow; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt.

53356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt.

63356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt.

7736 bis 741, 751, 752 und 765 und 766 des Forstreviers Babke.
8.
1Freiflächen südöstlich Granzin und Nordteil Langhäger See einschließlich der Abt.
23231 bis 3234, 3238, Unterabt. a der Abt.

33239, Unterabt. a, c und d der Abt.

43240 und Abt.

53258 des Forstreviers Langhagen; im Norden begrenzt von der Unterabt. e der Abt.

63240 des Forstreviers Langhagen, dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt.

73240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt.

83258 des Forstreviers Langhagen.
9.
1Wälder und Forsten nordwestlich Neustrelitz mit Babker See und Bodenseen einschließlich der Abt.
23324 bis 3326, 3329 bis 3333 und Unterabt. a der Abt.

33334 des Forstreviers Adamsdorf; im Norden begrenzt von den Abt.

43301, 3315 und 3319 des Forstreviers Adamsdorf; im Osten begrenzt von der F 193 und der Abt.

53411 des Forstreviers Hohenzieritz; im Süden begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120, 126 und dem Weg von der Nordwestspitze des Teilschlages Nr. 120 dieser LPG bis zur Südostspitze der Abt.

63248 des Forstreviers Langhagen; weiterhin einschließlich der Abt.

73248 bis 3256 des Forstreviers Langhagen.
10.
1Krummer See, Lieper See und Vaucksee im Westen begrenzt von dem Weg am Westufer des Krummen Sees und Wegen westlich und nördlich des Moorsees (einschließlich Unterabt. a(hoch)1 bis a(hoch)3 der Abt.
33346 des Forstreviers Adamsdorf); einschließlich Abt.

43341 des Forstreviers Adamsdorf; im Nordosten begrenzt von der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3001, vom Weg Liepen - Pieverstorf in der Unterabt.

53343a des Forstreviers Adamsdorf bis zur Nordostspitze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; im Osten begrenzt durch die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 11; weiterhin einschließlich der Abt.

63340 und der Teilflächen
3339a(hoch)1 und a(hoch)3 des Forstreviers Adamsdorf.
11.
1Trinnensee einschließlich der Abt.
2181 und 191 des Forstreviers Ankershagen.
12.
1Mewenbruch einschließlich der Abt.
2623 bis 625 des Forstreviers Boek.
13.
1Caarpsee und umgebende Erlenbruchwälder einschließlich der Abt.
2604 des Forstreviers Boek und der Unterabt.

31162f des Forstreviers Mirowdorf; westlich und nördlich begrenzt durch die Produktionsanlagen der Uckermärkischen Fischerei GmbH.
14.
1Säfkowsee einschließlich der Unterabt. und Teilflächen 3151b, 3152a, 3153a(hoch)1, 3134a(hoch)14 bis a(hoch)19, 3141a(hoch)4, a(hoch)6 bis a(hoch)8 und 3140b des Forstreviers Blankenförde.
15.
1Zotzensee begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummern 17.01 bis 17.03 und landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin, Teilschlagnummer 3127 und 3128.
16.
Jäthensee mit Schulzenwerder begrenzt von den landwirtschaftlichen Nutzflächen der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 130, 3131, 3124, 3134, 3136, 3140, 3141 und 3142; einschließlich der Unterabt. 3135a(hoch)4 und 3136a des Forstreviers Blankenförde; begrenzt von der unbefestigten Straße am Ostufer des Jäthensees bis zur Nordspitze des Teilschlages Nr. 3142 der LPG (P) Roggentin.
17.
1Kramssee bis Krummer See einschließlich der Abt.
23127 bis 3130, 3146, den Unterabt.

33147b, d und den Teilflächen
3125c(hoch)3 und c(hoch)4 des Forstreviers Blankenförde; im Nordteil einschließlich der Abt. und Unterabt.
43204, 3207b und c, 3210, 3213 bis 3215 und 3216a und b des Forstreviers Langhagen und begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG Stendlitz Schlagnummer 15; im Südteil einschließlich der Abt. und Unterabt.

51357, 1363 bis 1365, 1366b, 1368a, 1369a, 1370, 1371 und 1375 des Forstreviers Zwenzow und begrenzt vom Weg von der Westspitze der Teilfläche
1368a(hoch)3 bis zur Nordwestspitze der Teilfläche 1366a(hoch)7 des Forstreviers Zwenzow und vom Weg am westlich und südlich des Krummen Sees (im westlichen unter Einschluß der Teilflächen 1345b(hoch)4 und b(hoch)5, 1346b(hoch)1 bis b(hoch)3, 1356a(hoch)2, a(hoch)3, a(hoch)6 und 1366a(hoch)1, a(hoch)2, a(hoch)4, a(hoch)6, a(hoch)7 des Forstreviers Zwenzow)
18.
Bullowsee, Leussowsee bis Gründlingsmoor einschließlich der Abt. 11321 bis 1326, 1333 und 1337 des Forstreviers Zwenzow und Unterabt.
21231b des Forstreviers Zwenzow; im Norden und Westen begrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Roggentin Teilschlagnummern 3137, 3138, 3143 und 3148.
19.
Degensmoor begrenzt von den Abt. 11311, 1312, 1317, 1319 des Forstreviers Zwenzow.
20.
1Buchenwaldtotalreservate, Schweingartensee und Großer Serrahnsee einschließlich der Abt.
25401 bis 5424 und 5435 bis 5437 des Forstreviers Serrahn; der Abt.

36122, 6124, 6126, 6145, 6150, 6151, 6154, 6156 und 6159 des Forstreviers Goldenbaum und der Abt.

46202, Teilflächen
6207a(hoch)1, a(hoch)2 und 6217a(hoch)3, a(hoch)4 des Forstreviers Grünow im Norden begrenzt von den Abt.
55353 und 5354 des Forstreviers Zinow und Abt.

65438 und 5439 des Forstreviers Serrahn.
21.
1Zwirnsee begrenzt von den Abt.
25518 und 5520 bis 5523 des Forstreviers Herzwolde.

3Die Flächen der Schutzzone Ib werden wie folgt beschrieben:
1.)
Abt. 182, 84 bis 86, 88 bis 92, 101, 105, 279 des Forstreviers Speck; nicht eingerichtete Forstflächen begrenzt von den Abt.
23356 bis 3358 des Forstreviers Adamsdorf sowie von der unbefestigten Straße Klockow - Granzin beginnend an der Abt.

33356 des Forstreviers Adamsdorf bis zur Ortschaft Granzin und von den umfriedeten Grundstücken der Ortslage Granzin; Abt.

493, 94, 96 und 99 sowie Teile der Abt.

595 und 97 des Forstreviers Klockow; Abt.

6736 bis 740 sowie Teile der Abt.

7741, 751, 752 des Forstreviers Babke.
2.)
1Begrenzt von den Abt.
23234, 3240 und 3258 des Forstreviers Langhagen, weiterhin begrenzt von dem unbefestigten Weg von der Nordwestspitze der Unterabt. e der Abt.

33240 des Forstreviers Langhagen bis zur Straße Dalmsdorf - Granzin, von dort entlang der Straße Richtung Südwesten bis zum Abzweig des Weges nach Babke und von dort entlang des Weges in Richtung Süden bis zur Nordwestspitze der Abt.

43258 des Forstreviers Langhagen.
3.)
1Begrenzt von den Abt.
23301, 3315 und 3319 des Forstreviers Langhagen, der F 193 und der Abt.

33411 des Forstreviers Hohenzieritz, von landwirtschaftlicher Nutzfläche der LPG (P) Stendlitz Teilschlagnummern 111, 115, 117, 118, 120 und 126 sowie den Abt.

43248, 3249 und 3254 des Forstreviers Langhagen und den Abt.

53319, 3324 und 3329 des Forstreviers Adamsdorf.

6

(3) 1Als Schutzzone II (Pflegezone) werden folgende Flächen ausgewiesen:

1.
die Grünlandflächen im Gebiet Waren - Schwarzenhof - Speck: 1Schläge der LPG (P) Waren Nr. 701 50, 702 51, 703 52, 704 53, 722 91, 801 60, 802 61, 804 63 und 825 98 sowie Teilschläge Nr. 805 642 bis 805 644; Spuklochkoppel mit Wacholderheide
2.
die Grünland- und Ackerflächen um Charlottenhof:
1Teilschlag Nr. 423 der LPG (P) Ankershagen südlich der Nationalparkgrenze, Teilschläge 807 663 bis 807 665 und 222 230 der LPG (P) Waren.

2

(4) 1Die Schutzzone III (Entwicklungszone) umfaßt alle übrigen Flächen.
2Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt.

(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 angeführten Karten eingetragen.

(1) 1Im Nationalpark ist es geboten,

1.
in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürlicher oder naturnahe Zustände zu überführen,
2.
in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
3.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
4.
der Öffentlichkeit den Nationalpark für Bildung und Erholung durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Besucherlenkung zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt,
5.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern,
6.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen.

2

(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.

(1) 1Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.
2Insbesondere ist es verboten,

1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen,
2.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
3.
die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern,
4.
Hunde frei laufen zu lassen,
5.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
6.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
7.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
8.
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
9.
Kahlschläge anzulegen und natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen,
10.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen,
11.
Strauchschicht, verbleibenden Baumbestand, Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen (wie Moore, Sölle, Weiher) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen,
12.
bauliche Anlagen, Einfriedungen, Werbeträger, Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist,
13.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
14.
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
15.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren, zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
16.
Flächen des Nationalparkes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
17.
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
18.
das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
19.
organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen, Wanderungen, unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung - durchzuführen,
20.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
21.
motorgetriebene Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle, zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren,
22.
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben.

3

(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.

(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:

1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
4.
außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
6.
das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung.
7.
1In der Schutzzone III die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.

2

(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

(1) 1Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

2

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

1Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen, Wege sowie der Gewässer,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.

1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

(Inhalt: nicht darstellbare Karte
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1468)

1 Artikel 3
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...

1.
bis 29. ...
Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
30.
a)
und b) ...
c)

2Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1468 des Gesetzblattes)
d)
bis n) ...
mit folgender Maßgabe:
3Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden.

4Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.
...

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26