Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. c EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPMüritzV Anhang EV +++)
1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Müritz-Nationalpark".
(1) 1Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren.
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Er umfaßt großflächig waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften, in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist.
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Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar.
4Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten (wie Seeadler, Fischadler, Kranich, Schwarzstorch).
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Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.
(2) 1Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn.
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(3) 1Folgende Flächen, die innerhalb der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören nicht zum Nationalpark:
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(4) 1Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in folgenden Karten rot eingetragen:
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Forstgrundkarten
(1) 1Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz.
2Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung.
3Spezielle Schutzzwecke sind:
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(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.
(1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die Schutzzone I (Kernzone) gliedert sich in die Teile Ia und Ib.
2Als Schutzzone Ib sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet, die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden.
3Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben:
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(3) 1Als Schutzzone II (Pflegezone) werden folgende Flächen ausgewiesen:
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(4) 1Die Schutzzone III (Entwicklungszone) umfaßt alle übrigen Flächen.
2Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 angeführten Karten eingetragen.
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) 1Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können.
2Insbesondere ist es verboten,
(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
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(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
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1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1468)