Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume |
| § 7 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 8 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 9 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 10 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 11 | Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ |
| § 12 | Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ |
| § 13 | Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Anlage |
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2026 +++)Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 14.1.2026 I Nr. 15 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieser V am 1.8.2026 in Kraft getreten.
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.
(5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
3Für den Nachweis nach Absatz 1 sind Aufgaben mit ungebundenem Antwortformat einzusetzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.
2Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.
(3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ | mit 20 Prozent, |
| „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ | mit 20 Prozent, |
| „Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ | mit 25 Prozent, |
| „Kommunikation, Service und Betreuung“ | mit 25 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
8 | |
| 2 | Projektorientierte Arbeitsweisen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
8 | |
| 3 | Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
9 | |
|
||||
|
11 |
|||
| 4 | Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
11 | |
|
11 | |||
| 5 | Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
9 | |
|
9 | |||
| 6 | Service und Betreuung durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
22 | |
|
17 | |||
| 7 | Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
10 | |
| 8 | In Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
11 | |
| 9 | Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
5 | |
|
7 | |||
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung |
|
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 15. Monat |
16. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 5 | Im Arbeitskontext kultursensibel handeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
8 | |