Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – MobVerkKflAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Personalwirtschaft und Geschäftsprozesse“ mit 20 Prozent,
2.
„Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ mit 20 Prozent,
3.
„Mobilitätsdienstleistungen und projektorientiertes Arbeiten“ mit 25 Prozent,
4.
„Kommunikation, Service und Betreuung“ mit 25 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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