Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – MobVerkKflAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
2.
Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
3.
englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 806-21-1-239 v. 24.6.1997 I 1583 (VServiceAusbV) u. V 806-21-1-270 v. 12.7.1999 I 1586 (VerkKfmAusbV 1999)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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