(+++ Textnachweis ab: 29.1.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.11.2025 I Nr. 289 +++)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten.
2Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 3, 4 und 8 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8 ergänzt werden durch Angaben
(4) 1Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 6 anzugeben sind:
(6) 1Die Angabe nach Absatz 4 Nummer 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
2Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(7) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nummer 8, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
1Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen:
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Abschnitt I
Allgemeines
Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt.
Abschnitt II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:
| Bezeichnung des Lebensmittels | Begriffsbestimmung | |
|---|---|---|
| 1. | Blütenhonig oder Nektarhonig | vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig |
| 2. | Honigtauhonig | Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt |
| 3. | Wabenhonig oder Scheibenhonig | von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird |
| 4. | Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig | Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält |
| 5. | Tropfhonig | durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
| 6. | Schleuderhonig | durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig |
| 7. | Presshonig | durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens 45 Grad C gewonnener Honig |
| 8. | Backhonig | Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder überhitzt worden sein kann oder gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden. |
Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen Backhonig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.
Abschnitt II
Spezifische Anforderungen
| 1. | Zuckergehalt | ||
| 1.1. | Fructose- und Glucosegehalt (Summe) | ||
| a) | Blütenhonig | mindestens 60 g/100 g, | |
| b) | Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig | mindestens 45 g/100 g, | |
| 1.2. | Saccharosegehalt | ||
| a) | Im Allgemeinen | höchstens 5 g/100 g, | |
| b) | Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp. | höchstens 10 g/100 g, | |
| c) | Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) | höchstens 15 g/100 g. | |
| 2. | Wassergehalt | ||
| a) | Im Allgemeinen | höchstens 20%, | |
| b) | Honig von Heidekraut(Calluna) und Backhonig im Allgemeinen | höchstens 23%, | |
| c) | Backhonig von Heidekraut (Calluna) | höchstens 25%. | |
| 3. | Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen | ||
| a) | Im Allgemeinen | höchstens 0,1 g/100 g, | |
| b) | Presshonig | höchstens 0,5 g/100 g. | |
| 4. | Elektrische Leitfähigkeit | ||
| a) | Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten | höchstens 0,8 mS/cm, | |
| b) | Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten | mindestens 0,8 mS/cm. | |
| Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen: | |||
| Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.). | |||
| 5. | Gehalt an freien Säuren | ||
| a) | Im Allgemeinen | höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg, | |
| b) | Backhonig | höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg. | |
| 6. | Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung | ||
| a) | Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig | höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 7 Buchstabe b), | |
| b) | Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten untereinander | höchstens 80 mg/kg. | |
| 7. | Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung | ||
| a) | Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig | mindestens 8, | |
| b) | Honigarten mit einemgeringen natürlichen Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg | mindestens 3. | |