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Honigverordnung – HonigV

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1Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
2Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 5.7.2017 I 2272
Änderung durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25