1Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 2
1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
2.
Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
3.
Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 5.7.2017 I 2272
Änderung durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet