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Honigverordnung – HonigV

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Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26