Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
(+++ Textnachweis ab: 9.3.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
1Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen:
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
(1) 1Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
(2) 1Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
1Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
1Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
Der Bundesrat hat zugestimmt.