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Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ – GlashütteV

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(1) 1Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
2

1.
die Herstellung des Uhrwerks,
2.
die Einschalung des Uhrwerks und
3.
die Endkontrolle der Uhr.

(2) 1Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
2

1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
3.
dem Ingangsetzen,
4.
der Reglage,
5.
der Montage des Ziffernblatts,
6.
dem Setzen der Zeiger,
7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25