(+++ Textnachweis ab: 1.9.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 50/95 (CELEX Nr: 31995L0050)
EURL 2025/1801 (CELEX Nr: 32025L1801) vgl. V v. 6.7.2026 I Nr. 200 +++)
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
(1) 1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
2Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt.
3Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) 1Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen.
2Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
(4) 1Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen.
2Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) 1Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen.
2Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
| 1. | Ort und Land der Kontrolle: | 2. Datum: | 3. Uhrzeit: | ||||||||||||||||||||||
| Daten zu Fahrzeug/Ladung | |||||||||||||||||||||||||
| 4. | Länderkennzeichen und Zulassungsnummer(n) des Fahrzeugs/der Fahrzeuge | ||||||||||||||||||||||||
| 5. | Transportunternehmen/Anschrift: | ||||||||||||||||||||||||
| 6. | Name(n) der Fahrer/Beifahrer und deren Bescheinigungsnummern1 (ADR 8.2, falls zutreffend): | ||||||||||||||||||||||||
| 7. | Anschrift und Datum der letzten Be- oder Entladung:1 | ||||||||||||||||||||||||
| 8. | Anschrift und Datum der nächsten Be- oder Entladung:1 | ||||||||||||||||||||||||
| 9. | UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Menge der Gefahrgüter, bei denen Verstöße festgestellt wurden:2 | ||||||||||||||||||||||||
| 10. | Befreiung anwendbar und, wenn ja, welche?3 | |
nein | |
ja | Abschnitt: | |||||||||||||||||||
| 11. | Umschließungsmittel | |
Schüttgut | |
Tank | |
Versandstück | |
MEMU | ||||||||||||||||
| Dokumente | Prüfstatus4 | Verstoß | ADR-Abschnitt + Beteiligte6 | ||||||||||||||||||||||
| G | n. m. | n. z. | Gefahren- kategorie5 |
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| 12. | Beförderungspapiere (wie ADR 8.1.2.1 Buchstabe a, 5.4.1, 5.4.2) | |
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| 13. | Schriftliche Weisungen (ADR 8.1.2.1 Buchstabe b, 5.4.3) | |
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| 14. | Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge (ADR 8.1.2.2 Buchstabe a, 9.1.3) | |
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| 15. | Schulungsbescheinigung des Fahrers (ADR 8.1.2.2 Buchstabe b) und Ausweisdokument (ADR 1.10.1.4, 8.1.2.1 Buchstabe d) |
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| Beförderung | |||||||||||||||||||||||||
| 16. | Zur Beförderung zugelassene Güter (ADR 1.1.2.1) | |
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| 17. | Umschließungsmittel (wie ADR 4.1 bis 4.7) | |
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| 18. | Beförderungsvorschriften (wie ADR 7.1 bis 7.4) | |
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| 19. | Zusammenladungsverbote und Mengenbegrenzungen (wie ADR 7.5.2, 7.5.4, 7.5.5) | |
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| 20. | Handhabung und Verstauung (wie ADR 7.5.7) | |
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| 21. | Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks/Schüttguts (wie ADR Teil 6) | |
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| 22. | Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken (wie ADR 3.3 bis 3.5, 4.1.4.1, 5.1, 5.2) | |
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| 23. | Großzettel (Placards), organgefarbene Tafeln, Kennzeichnung von Fahrzeugen/Tanks usw. (wie ADR 3.4.13, 5.3, 5.5, 7.3, 7.5.11) | |
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| 24. | Fahrzeuganforderungen (ADR Teil 9) | |
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| Ausrüstung an Bord | |||||||||||||||||||||||||
| 25. | Allgemeine und spezifische Ausrüstung (wie ADR 8.1.4, 8.1.5) | |
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| Sonstiges | |||||||||||||||||||||||||
| 26. | Bilaterale/multilaterale Vereinbarungen (wie ADR 1.5.1), nationale Vorschriften, Genehmigung der zuständigen Behörde (wie ADR 8.1.2.2 Buchstabe c): |
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| 27. | Sonstige Verstöße: | ||||||||||||||||||||||||
| Ergebnis | |||||||||||||||||||||||||
| 28. |
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| 29. | Anmerkungen7: |
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| 30. | Siegel gebrochen/angebracht? | Gebrochen am | Angebracht am | ||||||||||||||||||||||
| 31. | Behörde/Beamter/delegierte Stelle, die/der die Kontrolle durchgeführt hat | ||||||||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht.
Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.
In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.
| Bundesland: | Jahr: | |||||||
| Auf der Straße durchgeführte Kontrollen | ||||||||
| Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1) | Insgesamt | |||||||
| Inland | Andere EU-Mitgliedstaaten | Dritt-Länder | ||||||
| 1.1 | Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||||
| 1.2 | Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||||
| 1.3 | Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten | |||||||
| 2. | Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2) | 2.1 | Gefahrenkategorie | |||||
| 2.2 | Gefahrenkategorie II | |||||||
| 2.3 | Gefahrenkategorie III | |||||||
| 3. | Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen | 3.1 | Verwarnungsgeld | |||||
| 3.2 | Anzeigen für Bußgeldverfahren | |||||||
| 3.3 | Sonstige | |||||||