Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen – GGKontrollV

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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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