Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 7 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 8 | Inhalt |
| § 9 | Prüfungsbereiche |
| § 10 | Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung |
| § 11 | Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung |
| § 12 | Ziel und Zeitpunkt |
| § 13 | Inhalt |
| § 14 | Prüfungsbereiche |
| § 15 | Prüfungsbereich Fischereitechnik |
| § 16 | Prüfungsbereich Fang und Vermarktung |
| § 17 | Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung |
| § 18 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 20 | Prüfungsbereiche |
| § 21 | Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik |
| § 22 | Prüfungsbereich Fangtechnik |
| § 23 | Prüfungsbereich Nautik und Navigation |
| § 24 | Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung |
| § 25 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
| § 26 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 27 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
| § 28 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin |
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:
(4) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:
(5) 1Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Fischereitechnik mit | 30 Prozent, |
| Fang und Vermarktung mit | 30 Prozent, |
| Fischereiliche Bewirtschaftung mit | 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
2Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
2Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Motoren- und Maschinentechnik mit | 20 Prozent, |
| Fangtechnik mit | 20 Prozent, |
| Nautik und Navigation mit | 20 Prozent, |
| Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung mit |
30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
|
13 | |
| 2 | Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
|
14 | |
|
4 | |||
| 3 | Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
|
7 | |
|
4 | |||
| 4 | Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
|
4 | |
| 5 | Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
|
12 | |
|
5 | |||
| 6 | Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
|
11 | |
|
4 | |||
| 7 | Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
5 | |
|
||||
|
4 | |||
| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 9 | Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
|
8 | |
|
3 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
|
||
|
6 |
|||
| 2 | Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
4 | |
| 4 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
|
10 | |
| 5 | Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
|
16 |
|
|
||||
| 6 | Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
|
7 | |
| 2 | Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
20 | |
| 3 | Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
||
|
10 |
|||
| 4 | Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
15 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
||
| 2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
||
|
während der gesamten Ausbildung |
|||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
|
||