FischwAusbV
Fischwirtausbildungsverordnung – FischwAusbV
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§ 9 Prüfungsbereiche
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Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Fischereiliche Nutzung sowie
2.
Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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