Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
(1) 1Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.
2Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.
(2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
(3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
(4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deutsche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer dadurch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt, beantragt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
(1) Für die Benennung und Abberufung von Personen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 unterstützen, gilt § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Landesjustizverwaltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Person oder die Personen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds übernehmen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds.
2Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest.
3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abberufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3 Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu beschließenden Regelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds.
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.
2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.
(1) 1Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben aus:
(2) 1Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen.
2Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten.
(4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt werden
(3) 1Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden.
2Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 zu erfüllen.
3Den Eurojust-Anlaufstellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verarbeiten.
1Für den Informationsaustausch der zuständigen deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 richtet, gilt ergänzend:
(1) 1Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
2Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(3) 1Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
2Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben.
2Die Befugnis zur Eingabe kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der Arbeitsabläufe förderlich ist.
(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen.
(1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Artikels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
2Sie oder er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen.
3Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
(3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden
(1) 1Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ein, gilt Folgendes:
(2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 die zuständige deutsche Stelle nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorherige Zustimmung und hält die zuständige deutsche Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt sie dies Eurojust unverzüglich mit.
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
(2) 1Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses.
3Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung einer obersten Landesbehörde übertragen.