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Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen – EJG

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Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,

1.
inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
2.
welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung).

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25