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Eurojust-Gesetz – EJG

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1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.
2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26