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Eurojust-Gesetz – EJG

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1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig.
2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.

Geändert durch Art. 1 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26