Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance
EU-Rechtsakte: (Stand 12.5.2026)
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(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2022/868 (CELEX Nr: 32022R0868) +++)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt).
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für
(2) 1Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen.
2Sie nimmt ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr.
3Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
(3) 1Das Statistische Bundesamt ist
(1) 1Soweit es zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen erforderlich ist, sind die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, befugt, der zuständigen Stelle Daten zu übermitteln, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Gründen geschützt sind.
2Diese öffentlichen Stellen dürfen die zuständige Stelle ermächtigen, nach Durchführung der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen Daten zur Weiterverwendung zu übermitteln.
(2) Die zuständige Stelle darf Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen von den öffentlichen Stellen empfangen, für die öffentlichen Stellen verarbeiten und zum Zweck der Weiterverwendung übermitteln, soweit die öffentlichen Stellen sie hierzu ermächtigen.
(3) 1Die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Gewährung oder die Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zuständig sind, sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts zu übermitteln.
2Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt.
3Die öffentlichen Stellen informieren zur Pflege der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts die zentrale Informationsstelle über Änderungen bezüglich der nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur und die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sowie des jeweils geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Kartellbehörden nach § 48 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie andere Behörden, sofern diese im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffen sind, arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen.
2Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
1Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über:
1Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen.
2Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 11 des Daten-Governance-Rechtsakts werden Gebühren erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann hierzu Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erlassen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
(4) Die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 durch öffentliche Stellen der Länder wird durch Landesrecht geregelt.
(1) 1Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch.
2Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
3Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden.
4Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen.
5Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihm dies mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur den betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4) 1Soweit der Anbieter des Datenvermittlungsdienstes der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der betreffenden Anforderungen des Kapitels III des Daten-Governance-Rechtsakts sicherzustellen.
2Sie kann insbesondere die Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes bis zur Beendigung des Verstoßes anordnen.
3Bei der Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Anbieter des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(5) 1Verstößt der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen Anforderungen aus Kapitel III des Daten-Governance-Rechtsakts in schwerwiegender oder wiederholter Weise und werden diese Verstöße trotz vorheriger Mitteilung nach Absatz 2 und Aufforderung nach Absatz 3 nicht fristgemäß behoben, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes untersagen.
2Bei der Untersagung ist ihm eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen zu setzen.
(6) 1Zur Durchsetzung einer Anordnung nach Absatz 4 oder der Untersagung nach Absatz 5 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festsetzen.
2Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
(1) 1Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch.
2Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
3Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen Organisationen oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden.
4Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen.
5Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-Governane-Rechtsakts anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die anerkannte datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
(4) 1Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
(5) 1Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen.
2Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
(1) 1Soweit der Daten-Governance-Rechtsakt oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen verpflichten, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
2Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt.
3Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage des Daten-Governance-Rechtsakts oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies elektronisch erfolgen, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mai 2022 verstößt, indem er
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Daten-Governance-Rechtsakt in der Fassung vom 30. Mail 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 2, 5, 6, 11 bis 13 und 16 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1, 7 bis 10 und 15 und des Absatzes 4 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 2 und in den übrigen Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.